Lieferbedingungen

I. Vertragsabschluß

1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich der nachstehenden Bedingungen auch bei allen Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

2. Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ./. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

3. Wechselregulierungen sind ausdrücklich mit uns zu vereinbaren.

4. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen, und zwar 3 % über Bankdiskont und Spesen.

5. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

6. In jedem Falle können wir bei nicht genügender Sicherheit des Käufers jederzeit Sicherstellung des Kaufpreises fordern und bei Nichtleistung der geforderten Sicherheit Vorauszahlung verlangen.

7. a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Dieses schließt eine etwaige 10 %ige Überlieferung ein.

b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.


IV. Lieferfristen

1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Sämtliche Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Dies gilt auch, wenn Lieferfristen und - Termine als fest vereinbart wurden. Wir werden uns bemühen, die zugesagten Termine einzuhalten.

2. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine

3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten.


V. Mängelrügen / Mangelfolgeschäden

1. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

2. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.

3. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

4. Für Mangelfolgeschäden haften wir ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen: a) Der Schaden beruht zumindest auf grobe Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer leitenden Angestellten.

b) Der Schaden beruht auf Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wurde.

c) Es handelt sich um einen vorhersehbaren Vermögensschaden oder um einen Gesundheitsschaden. Unsere Haftung begrenzt sich auf die Leistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung, deren Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abdeckt.


VI. Haftung

Unsere Haftung beschränkt sich ausschließlich auf die gelieferten Waren und Dienstleistungen. Schadensersatzansprüche die über die gelieferten Waren und Dienstleistungen hinausgehen, schließen wir hiermit komplett aus, es sei denn, es liegt unsererseits grobe Fahrlässigkeit vor, die eine termingerechte Vertragserfüllung verhindert hat. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden während der vorvertraglichen Verhandlungsphase, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechte und Pflichten aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, ebenso für alle Wechselforderungen gilt Hannover als Erfüllungsort und als vereinbarter Gerichtsstand.


VIII. Wettbewerbsschutz

An allen Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Prospektmaterial steht uns das Urheberrecht zu. Der Auftraggeber darf unsere Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.


IX. Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke. 

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